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Weit-Blicke,  Wettiner Str. 32, D-04105 Leipzig
Tel.  0341-9808570    Fax   0341-9808575
info@Weit-Blicke.de   www.Weit-Blicke.de

Weit-Blicke - Allgemeine Reisebedingungen

Gültig für alle Reisen von Weit-Blicke, Inhaber: Gerhard Nenke, Wettiner Str. 32, 04105 Leipzig, im folgenden "Weit-Blicke" genannt. Die nachfolgenden Bestimmungen werden Bestandteil des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma Weit-Blicke, und Ihnen zustande kommt.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bieten Sie als Kunde uns dem Reiseveranstalter Weit-Blicke den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Email oder über Online-Dienste vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Weit-Blicke zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir Ihnen die Reisebestätigung aushändigen.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Weit-Blicke 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist uns die Annahme erklären.

2. Bezahlung

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung fällig, die 15% des Reisepreises, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 250,00 € pro Person beträgt. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn, fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Vollständig bezahlt ist die Reise erst dann, wenn der vereinbarte Reisepreis auf dem Konto von Weit-Blicke gutgeschrieben ist.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Weit-Blicke bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.

3.2 Sondervereinbarungen und Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch Weit-Blicke.

3.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Agenturen) sind von Weit-Blicke nicht bevollmächtigt, in unserem Namen Zusicherungen zu geben oder weitergehende Leistungszusagen zu machen.

4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Weit-Blicke nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Weit-Blicke hat Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Weit-Blicke in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Weit-Blicke empfiehlt Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so kann Weit-Blicke Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes wird Weit-Blicke gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigen.

5.3 Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel beträgt die Rücktrittspauschale, die Weit-Blicke von Ihnen fordern kann, jeweils pro Reiseteilnehmer folgenden Anteil vom Reisepreis:
. bis 60 Tage vor Reisebeginn 50€
. Vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 15%
. vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20%
. vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30%
. vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50%
. ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75%
. am Abreisetag selbst oder bei Nichterscheinen: 80%
Sollte die Visumsbesorgung über Weit-Blicke erfolgen, werden die entstandenen Visumskosten und staatliche Genehmigungen zusätzlich in Rechnung gestellt. Ihnen bleibt es unbenommen, Weit-Blicke nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.4 Wir behalten uns vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung als die vorstehend aufgeführten Pauschalen entsprechend uns entstandener, Ihnen gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

5.5 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann Weit-Blicke bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.

5.6 Diese Umbuchungswünsche werden bis einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von 50€ pro Person berücksichtigt. Ab dem 30. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.7 Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Weit-Blicke kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung. Wir bemühen uns jedoch um eine Erstattung durch die Leistungsträger und bezahlen an Sie dadurch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie uns von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich zurückerstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch Weit-Blicke

Weit-Blicke kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Weit-Blicke kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Weit-Blicke nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Weit-Blicke, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Weit-Blicke ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Kunde den Reisepreis entgegen seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 2 nicht bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt gezahlt hat. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Weit-Blicke eine Entschädigung entsprechend der Regelungen in Ziffer 5.2 zu zahlen.
Ziffer 5.3 und 5.4 sind anzuwenden.

7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt können wir bei Nichterreichen einer, in der konkreten Reiseausschreibung genannten, Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Weit-Blicke den Kunden davon zu unterrichten. Sollte eine Reise wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl von uns abgesagt werden, erstatten wir keine Visa- und Behördenkosten.

7.3 Weit-Blicke kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Weit-Blicke deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die ihm im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Weit-Blicke besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er Ihnen ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird Ihnen Ihr Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern Sie von einem Ersatzangebot von Weit-Blicke keinen Gebrauch machen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Weit-Blicke als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Weit-Blicke für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.2 Weiterhin ist Weit-Blicke verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Weit-Blicke haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht gemäß Ziff.3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2 Weit-Blicke haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10. Gewährleistung

10.1 Abhilfe . Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Weit-Blicke kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Weit-Blicke kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Weit-Blicke kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Minderung des Reisepreises . Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.

10.3 Kündigung des Vertrages . Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Weit-Blicke innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Weit-Blicke erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Weit-Blicke verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Sie schulden Weit-Blicke den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.

10.4 Schadensersatz . Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Weit-Blicke nicht zu vertreten hat.

10.5 Kurzfristige Verzögerungen beim Ablauf der Reise, die auf Besonderheiten des Landes zurückzuführen sind und auf die Weit-Blicke keinen Einfluss hat, stellen keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigt, sie sind landesüblich.

11. Beschränkung der Haftung von Weit-Blicke

11.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit Weit-Blicke für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Weit-Blicke bei Sachschäden bis 4.100€; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen Weit-Blicke ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Mitwirkungspflicht

12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Unsere Reiseleiter sind nicht bevollmächtigt, Mängel und Ansprüche in unserem Namen anzuerkennen.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Weit-Blicke geltend zu machen. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Weit-Blicke Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Weit-Blicke die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Weit-Blicke steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Melde- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

14.2 Weit-Blicke haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben.

14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Weit-Blicke bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann Weit-Blicke nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Weit-Blicke gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Weit-Blicke maßgebend.

Stand Januar 2006

Firmensitz des Veranstalters:

Weit-Blicke, Inhaber: Gerhard Nenke
Wettiner Str. 32
D-04105 Leipzig